Satzung der IG Kleingladbach e.V.

Beschlossen durch die Versammlung der Ortsvereine und Gruppen am 18.08.2008,
- geändert durch Beschluss der Generalversammlung am 11.12.2008,
- durch Beschluss der Generalversammlung am 04.11.2009 und
- durch Beschluss der Generalversammlung am 01.02.2010

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein trägt den Namen „Interessengemeinschaft Kleingladbach“.
2. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
3. Er hat seinen Sitz in Kleingladbach und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erkelenz eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck der Interessengemeinschaft


1. Die Interessengemeinschaft verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck der Interessengemeinschaft wird insbesondere verwirklicht durch:
• Förderung und Ausrichtung kultureller Veranstaltungen im Ort Kleingladbach
• Pflege des heimatlichen Brauchtums und der heimatlichen Kultur
• Ausgleich sozialer Unterschiede in der Gesellschaft
• Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn und tätiger Nachbarschaftshilfe
• Die Planung und den Bau einer Dorfgemeinschaftshalle
3. Die Interessengemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Interessengemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 Mitgliedschaft


1. Jede Organisation und jeder Verein, mit Ausnahme von Parteien und politischen Organisationen, der seinen Sitz in Kleingladbach hat oder in Kleingladbach tätig ist, kann die Mitgliedschaft beantragen.
2. Die Aufnahme einer Organisation oder eines Vereines erfolgt durch Beschluss des Plenums.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung eines Vereins. Der Austritt ist bis zum 30.11.eines jeden Jahres dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären und wird zu Beginn des neuen Kalenderjahres wirksam. Der Ausschluss eines Vereines / einer Organisation ist bei vereinsschädigendem Verhalten möglich.
4. Jede natürliche oder juristische Person kann der Interessengemeinschaft als förderndes Mitglied beitreten. Die Aufnahme richtet sich ebenfalls nach § 3 Abs. 2 der Satzung. Das Fördermitglied hat in der Generalversammlung kein Stimmrecht und hat auch keine Stimme bei der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes. Allerdings kann das Fördermitglied in den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. (Passives Wahlrecht).
5. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Fördermitglieds. Der Austritt ist bis zum 30.11.eines jeden Jahres dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären und wird zu Beginn des neuen Kalenderjahres wirksam. Der Ausschluss eines Fördermitgliedes ist bei Nichtzahlung beschlossener Beiträge für mehr als ein Jahr oder bei vereinsschädigendem Verhalten möglich.
6. Die Vereine sind beitragsfrei.
7. Die Höhe des jährlichen Beitrages eines Fördermitgliedes steht in seinem Ermessen. Der Mindestsatz wird von der Generalversammlung festgesetzt.


§ 4 Aufgaben und Pflichten der Vereine bzw. Organisationen


1. Jeder Verein bzw. jede Organisation entsendet grundsätzlich zwei Vereinsmitglieder in die Interessengemeinschaft, die ihren Verein verbindlich vertreten. Die Vereinsvertreter sollen aktive Mitglieder sein und nach Möglichkeit dem Vorstand des Vereines angehören. Sie bilden neben den in § 6 Abs. 1 der Satzung genannten Personen die Generalversammlung.
2. Die Vereine melden bis zum 30.11. eines jeden Jahres ihre in Kleingladbach stattfindenden Veranstaltungen für das nächste Kalenderjahr an. Später gemeldete Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Interessengemeinschaft.


§ 5 Organe


1. Die Generalversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand


§ 6 Generalversammlung


1. Die Generalversammlung besteht aus
a. Vorsitzende(n)
b. Stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
c. Geschäftsführer(-in)
d. Kassierer(in)
e. Je zwei Vertreter(innen) der beigetretenen Ortsvereine
f. Der Leiterin / Dem Leiter der kath. Grundschule Kleingladbach
g. Der Leiterin / Dem Leiter des städtischen Kindergartens Kleingladbach
h. Die Stadtverordneten aus Kleingladbach mit beratender Stimme
2. Die Sitzungen der Generalversammlung werden vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Generalversammlung statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch den Vorstand.
3. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vereine anwesend sind. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist mit Hinweis auf diesen Grund erneut zur Generalversammlung einzuladen. Diese ist unabhängig von der Bestimmung des § 6 Abs. 3 Satz 1 auf jeden Fall beschlussfähig.
4. Über jede Generalversammlung ist eine vom Geschäftsführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen


§ 7 Aufgaben der Generalversammlung


1. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes. Stimmberechtigt zur Wahl des geschäftsführenden Vorstandes sind nur die in § 6 Abs.1 zu e) – g) genannten Personen.
2. Festlegung von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren
3. Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes
4. Festsetzung des Förderbeitrages
5. Beschlussfassung über die zur Tagesordnung gestellten Anträge.
6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit Zweidrittelmehrheit der beigetretenen Vereine
7. Beschlussfassung über die Auflösung der Interessengemeinschaft mit Zweidrittelmehrheit der beigetretenen Vereine.
8. Über wesentliche Ausgaben oder wesentliche Veränderungen im Vereinsvermögen entscheidet der Vorstand.


§ 8 Wahl des geschäftsführenden Vorstandes


1. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) Vorsitzende(n)
b) Stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
c) Geschäftsführer(-in)
d) Kassierer(in)
2. Wahlberechtigt zu Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes sind neben den Mitgliedern der Generalversammlung (a - h) auch fördernde Mitglieder.
3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für zunächst für 2 Jahre gewählt, danach im Wechsel für 4 Jahre (nach zwei Jahren zunächst Vorsitzende(r), und Geschäftsführer(in), nach vier Jahren stell. Vorsitzende(r) und Kassierer(in), danach dann jeweils im Wechsel)
4. Die Wiederwahl ist möglich.
5. Auf Antrag des Generalversammlung kann der geschäftsführende Vorstand oder einzelne Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes mit einer Zweidrittelmehrheit der Vereine vorzeitig abgewählt werden.
6. Wird ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes nicht durch die Generalversammlung abgewählt, so endet seine Amtszeit nach Ablauf der unter Abs. 3 genannten Wahlperiode, unabhängig davon, ob er von dem Verein bzw. der Organisation, die ihn in die Generalversammlung entsandt hat, abberufen wird.


§ 9 Der geschäftsführende Vorstand


1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte der Interessengemeinschaft.
3. Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Interessengemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
4. Für den (die) Geschäftsführer(in) und den(die) Kassierer(in) sind Stellvertreter aus der Mitte der Generalversammlung zu wählen. Diese Stellvertreter sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Stellvertretung gem. §26 BGB nicht berechtigt. (Stellvertreter /-innen können ebenfalls fördernde Mitglieder sein)


§ 10 Verwendung der Finanzmittel


1. Geleistete Förderbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken der Interessengemeinschaft.
2. Scheidet ein Verein bzw. ein Fördermitglied aus, hat er keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen der Interessengemeinschaft.


§ 11 Auflösung der Interessengemeinschaft


1. Die Auflösung der Interessengemeinschaft erfolgt durch die Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit.
2. 2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen der Interessengemeinschaft zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über diese Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Kleingladbach, den 11.12.2008




Für die Vereine und Gruppen:
(gez. durch die jeweiligen Vertreter)



Förderverein der kath. Grundschule

Förderverein des Kindergartens

Freiwillige Feuerwehr LG Kleingladbach

Interessengemeinschaft „Kapellchen“

MGV Kleingladbach

Pfarrgemeinde St. Stephanus

SV Viktoria Kleingladbach

St. Martins Komitee

St. Stephanus Bruderschaft

Theaterverein „Frohsinn-Brück“

Trommlerkorps Kleingladbach

Sunshine Chor Kleingladbach

Rektor der Kath. Grundschule

Leiterin des Kindergarten Tabaluga